Allgemeine Beförderungsbedingungen (Stand: Juni 2012)
K5-Aviation GmbH (nachstehend K5 genannt)
Katharinazell 5
85408 Gammelsdorf
Germany
Die nachstehenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen der K5, in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung, werden Bestandteil jeder Beförderung mit K5.
1. Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände
Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen an Bord des Flugzeugs zu gefährden. Jeder Fluggast ist verpflichtet, sich vor Antritt des Fluges über die Liste der im Handgepäck oder im aufgegebenen Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Gefahrgüter gem. § 27 Abs. 4 LuftVG, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck usw. werden als Handgepäck nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind.
2. Entscheidungsbefugnisse der Flugzeugkommandanten
Der Kommandant des Flugzeugs ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er volle Entscheidungsbefugnis über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Passagiere und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehnen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. Der Kommandant ist berechtigt, nicht angemeldeten Personen den Flug zu verwehren sowie die Durchführung eines Fluges von Beginn an zu untersagen bzw. einen Flug unverzüglich umzuleiten, sofern das Verhalten von Passagieren dies unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte mitreisender Personen gebietet. In den genannten Fällen bleibt der Anspruch von K5 auf Zahlung des Charterpreises bestehen, und der Kunde ist verpflichtet, evtl. durch die getroffenen Maßnahmen anfallende Mehrkosten zu bezahlen.
3. Beförderungs- und Reisedokumente
Die Beförderungsdokumente werden von K5 ausgestellt. Dafür hat der Kunde der K5 nicht später als 24 Stunden oder nicht später als einem, von der K5 angegebenen Termin vor Abflug eine Passagierliste zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen verantwortlich. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Passagiere mit allen für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumenten wie Pässen, Visa, Impfzeugnisse etc. versehen sind. Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen oder aus verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben. Der Kunde haftet ebenfalls für die Einhaltung der gültigen Devisen- und Gesundheitsvorschriften.
4. Verspätungen
Eine Haftung für Verspätungen oder sonstige Störungen des Flugbetriebes wird nur bei eigenem Verschulden von K5 übernommen, wobei die Vorschriften des Montrealer übereinkommens und des Warschauer Abkommens, soweit anwendbar, unberührt bleiben.
Wenn die Zeit, während der das Flugzeug dem Kunden vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht, überschritten wird, weil Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig bereitstehen, weil Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderlichen Unterlagen fehlen oder dies aufgrund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Kunden, seiner Angestellten, Beauftragten oder Passagiere verursacht wird, schuldet der Kunde K5 Liegegelder gem. der Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens sowie Aufwandsersatz für zusätzliche Boden- und Flugzeiten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, K5 auch alle weitergehenden nachgewiesenen Kosten, die durch die Nichtdurchführung oder Verspätung entstehen, zu ersetzen.
5. Beförderungverweigerung
K5 kann die Beförderung von Passagieren nach ihrem Ermessen unter Wahrung ihrer vollen Ansprüche aus wichtigen Gründen verweigern, insbesondere, wenn der geistige oder körperliche Zustand oder das Verhalten der Passagiere eine Gefährdung der Sicherheit darstellen oder Rechtsvorschriften verletzen.
6. Sonderleistungen
In Auftrag gegebene und durch K5 vermittelte bzw. zur Verfügung gestellte Sonderleistungen z.B. VIP-Handling, Special Catering, Onboard Telecommunication via Satphone, etc. werden dem Passagier zusätzlich in Rechnung gestellt.
7. Haftung
K5 haftet nicht für die Streichung oder Verspätung von Flügen, soweit K5 derartige Vorfälle nicht direkt und im Rahmen grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Behinderungen durch staatliche Stellen oder sonstige Dritte, Streik, Aussperrung und Krieg oder kriegsähnliche Vorfälle. K5 haftet ebenfalls nicht für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungsunternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen sowie an Bord zurückgelassene Gegenstände des Passagiers. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. K5 haftet nicht, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden getroffen wurden, oder die Ergreifung solcher Maßnahmen nicht möglich gewesen ist.
Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung der K5 gelten sinngemäß auch für alle ausführenden Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Personen, deren Flugzeug die K5 benutzt, einschließlich deren ausführende Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Personen.
Für Beschädigungen am Flugzeug oder im Flugzeuginnenraum haftet der Kunde unbegrenzt, auch ohne Nachweis eines Verschuldens des verursachenden Fluggastes. Gleiches gilt für durch den Kunden eingesetztes zusätzliches Flugpersonal. Die Haftung des Kunden gilt unabhängig von einer Haftungsvereinbarung zwischen Kunde und Fluggast bzw. eingesetztem Flugpersonal.
8. Anwendbare Vorschriften, Gerichtsstand
Die Durchführung der Charterdienstleistung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Luftverkehrsgesetz und den Bestimmungen des Montrealer Abkommens, des Warschauer Abkommens und der Ratsverordnung der EU 2027/97 sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der K5. Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Landshut, Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart.
9. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diese möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.